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Art. 17

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 3/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 17

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Die Notifikationen sind dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union zu übersenden, das Verwahrer des Abkommens ist.

(2) Der Ablauf oder die Kündigung dieses Abkommens wirkt sich nicht auf die Gültigkeit oder Dauer von Vereinbarungen oder von besonderen Rechten und Verpflichtungen im Bereich der Rechte am geistigen Eigentum aus, die in seinem Rahmen getroffen wurden oder entstanden sind.

(3) Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich schriftlich geändert werden. Änderungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(4) Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren geschlossen und kann von den Vertragsparteien am Ende des ursprünglichen Fünfjahreszeitraums einvernehmlich um weitere Fünfjahreszeiträume verlängert werden. Jede Vertragspartei kann das Abkommen mit dreimonatiger Frist schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei kündigen.

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und ukrainischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu Kiew am ersten Dezember zweitausendfünf.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008769

Dokumentnummer

NOR40160964