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Art. 6

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 3/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 6

Funkfrequenzspektrum

(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.

(2) In diesem Zusammenhang unterstützen die Vertragsparteien die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit und insbesondere in der Ukraine und der Gemeinschaft sicherzustellen.

(3) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Ermittlung von Interferenzquellen und um beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen.

(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008769

Dokumentnummer

NOR40160953