Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 3/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
ARTIKEL 6
Funkfrequenzspektrum
(1) Aufbauend auf bisherigen Erfolgen im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion vereinbaren die Vertragsparteien die Fortsetzung der Zusammenarbeit und gegenseitigen Unterstützung in Fragen des Funkfrequenzspektrums.
(2) In diesem Zusammenhang unterstützen die Vertragsparteien die angemessene Frequenzzuweisung an GALILEO, um die Verfügbarkeit von GALILEO-Diensten zum Vorteil der Nutzer weltweit und insbesondere in der Ukraine und der Gemeinschaft sicherzustellen.
(3) Darüber hinaus erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung des Schutzes der Funknavigationsfrequenzen vor Unterbrechungen und Interferenzen an. Zu diesem Zweck bemühen sie sich um die Ermittlung von Interferenzquellen und um beiderseits akzeptable Lösungen zur Beseitigung dieser Interferenzen.
(4) Nichts in diesem Abkommen ist so auszulegen, dass sich daraus eine Abweichung von den einschlägigen Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst ergäbe.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
NOR40160953