Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 3/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
ARTIKEL 7
Wissenschaftliche Forschung und Ausbildung
Die Vertragsparteien fördern die gemeinsame Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der GNSS durch Forschungsprogramme der Gemeinschaft und der Ukraine, einschließlich des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung der Europäischen Gemeinschaft, der Forschungsprogramme der Europäischen Weltraumorganisation und anderen einschlägigen Programmen der Gemeinschaft und der Ukraine.
Die gemeinsame Forschung und Ausbildung sollte zur künftigen Weiterentwicklung von GNSS für zivile Zwecke beitragen.
Die Vertragsparteien vereinbaren, ein geeignetes Verfahren mit dem Ziel festzulegen, wirkungsvolle Kontakte und eine Teilnahme an den Forschungs- und Ausbildungsprogrammen sicherzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
NOR40160954