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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.2013 — BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.2013 BGBl. III Nr. 3/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 3 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.2013BGBl. III Nr. 3/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 8

Industrielle Zusammenarbeit

(1) Die Vertragsparteien fördern und unterstützen die Zusammenarbeit der Industrie beider Seiten, einschließlich gemeinsamer Unternehmungen und der beiderseitigen Beteiligung an einschlägigen Industrieverbänden, die den Aufbau des GALILEO-Systems sowie die Förderung der Nutzung und Weiterentwicklung von GALILEO-Anwendungen und -Diensten zum Ziel haben.

(2) Zur Erleichterung der industriellen Zusammenarbeit gewährleisten die Vertragsparteien einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem, industriellem und gewerblichem Eigentum und die Durchsetzung dieser Rechte in den für die Entwicklung und den Betrieb von GALILEO/EGNOS relevanten Bereichen und Branchen nach den höchsten internationalen Standards, einschließlich wirksamer Mittel zur Durchsetzung dieser Standards.

(3) Ukrainische Ausfuhren sensibler, speziell und mit Zuschüssen des Programms GALILEO entwickelter Güter und Technologien in Drittländer müssen vorab von der zuständigen GALILEO-Sicherheitsbehörde genehmigt werden, wenn die Behörde empfohlen hat, dass für diese Güter und Technologien eine Ausfuhrgenehmigung im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften erforderlich ist. Jede gesonderte Vereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 2 muss auch ein geeignetes Verfahren enthalten, nach dem die Ukraine empfehlen kann, dass für bestimmte Güter eine Ausfuhrgenehmigung erforderlich ist.

(4) Die Vertragsparteien fördern verstärkte Verbindungen zwischen den verschiedenen Beteiligten am Programm GALILEO in der Ukraine und der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der industriellen Zusammenarbeit.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008769

Dokumentnummer

NOR40160955