Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 3
Inhaber von gültigen Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und Inhaber von gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten dürfen in das Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an jeder von den zuständigen Einwanderungsbehörden zu diesem Zweck genehmigten Stelle ein- und ausreisen und dürfen dabei keinen Beschränkungen außer jenen unterworfen werden, die in Sicherheits-, Einwanderungs-, Zoll-, Gesundheits- und anderen gesetzlichen Vorschriften vorgesehen und auf Inhaber solcher gültiger Pässe rechtlich anwendbar sind.
Schlagworte
Diplomatenpass, Spezialpass, Sicherheitsvorschrift, Einwanderungsvorschrift, Zollvorschrift, Gesundheitsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
NOR40160970