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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.2013 BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2014,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 19/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 4

(1) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf die erstmalige Einreise von Inhabern von gültigen Diplomaten- und Dienstpässen der Republik Österreich und von Inhabern von gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen der Arabischen Republik Ägypten, die einer diplomatischen oder konsularischen Vertretungsbehörde auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zugeteilt sind.

(2) Artikel 4 Absatz 1 findet auch auf Familienmitglieder der in Absatz 1 genannten Passinhaber Anwendung, die im gemeinsamen Haushalt leben und Inhaber eines gültigen Diplomaten- und Dienstpasses der Republik Österreich bzw. eines gültigen Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses der Arabischen Republik Ägypten sind.

(3) Artikel 1 dieses Abkommens findet keine Anwendung auf Personen, die planen, sich länger als für den in Artikel 1 genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzuhalten, oder beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen. In diesen Fällen ist entsprechend den Einwanderungsbestimmungen der Vertragsparteien ein Einreisevisum oder ein Aufenthaltstitel erforderlich.

Schlagworte

Diplomatenpass, Spezialpass

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008770

Dokumentnummer

NOR40160971