Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 5
Staatsangehörige beider Vertragsparteien, die völkerrechtliche Privilegien und Immunitäten genießen und Inhaber eines Lichtbildausweises sind, der vom Empfangsstaat ausgestellt wurde, benötigen während der Gültigkeit dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei kein Einreisevisum und keinen Aufenthaltstitel, solange beim Grenzübertritt der gültige Lichtbildausweis und der gültige Diplomaten- und Dienstpass der Republik Österreich bzw. der gültige Diplomaten-, Spezial- und Dienstpass der Arabischen Republik Ägypten vorgewiesen wird.
Schlagworte
Diplomatenpass, Spezialpass
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
NOR40160972