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Art. 6

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.01.2013 BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2014,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 19/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 6

(1) Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.

(2) Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung informieren.

(3) Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangsstaates hierüber informieren.

Schlagworte

Diplomatenpass, Spezialpass

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008770

Dokumentnummer

NOR40160973