Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 19/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 6
(1) Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen oder geänderten Diplomaten-, Spezial- und Dienstpasses mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.
(2) Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer nationalen Gesetze und Verordnungen über die Passausstellung informieren.
(3) Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangsstaates hierüber informieren.
Schlagworte
Diplomatenpass, Spezialpass
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2014
Dokumentnummer
NOR40160973