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Art. 7

Fassungen
ab 01.01.2013 — BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.01.2013 BGBl. III Nr. 19/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Visumsfreiheit für die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 19 aus 2014,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2013BGBl. III Nr. 19/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen der Vertragsparteien nicht von der Verpflichtung, die Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Ausländern einzuhalten.

(2) Beide Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, Personen, die als unerwünscht oder als Gefahr für den öffentlichen Frieden, die öffentliche Ordnung, die öffentliche Gesundheit oder die nationale Sicherheit angesehen werden, die Einreise zu verweigern oder den Aufenthalt zu kürzen.

Im RIS seit

04.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2014

Gesetzesnummer

20008770

Dokumentnummer

NOR40160974