Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 48/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1aParagraph eins a
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden (vgl. § 5 Abs. 4 Z 1).Ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2024 anzuwenden vergleiche Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer eins,).
Text
§ 1a.Paragraph eins a,
Bei Unternehmern, deren Umsätze gemäß § 2 Abs. 1 ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014, führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 600 000 Euro nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und für den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist § 125 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, sinngemäß anzuwenden. Bei Unternehmern, deren Umsätze gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ertragsteuerlich zu Einkünften gemäß Paragraph 21, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014,, führen, ist die Verordnung nur anwendbar, wenn eine Umsatzgrenze von 600 000 Euro nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und für den Zeitpunkt des Eintritts der aus Über- oder Unterschreiten der Umsatzgrenze resultierenden umsatzsteuerlichen Folgen ist Paragraph 125, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262734