Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 11.03.2014 — BGBl. II Nr. 48/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute11.03.2014 BGBl. II Nr. 48/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PferdePauschV

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 48 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

11.03.2014BGBl. II Nr. 48/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Ungeachtet der ertragsteuerlichen Beurteilung, sind Umsätze im Sinne des Paragraph eins, solche aus dem Einstellen fremder Pferde (Pensionshaltung von Pferden), die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport, selbständigen oder gewerblichen, nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden. Die Pensionshaltung von Pferden muss zumindest die Grundversorgung der Pferde (Unterbringung, Zurverfügungstellung von Futter und Mistentsorgung oder -verbringung) abdecken und umfasst neben der Grundversorgung sämtliche im Rahmen der Pensionshaltung von Pferden erbrachte Lieferungen und sonstige Leistungen (z. B. Pflege).
  2. Absatz 2,Vorsteuerbeträge aus der Lieferung von ertragsteuerlich als Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizierendem unbeweglichen Anlagevermögen, insoweit dieses der Pensionshaltung von Pferden dient, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, Umsatzsteuergesetz 1994 gesondert abziehbar.

Schlagworte

Mistverbringung, Anschaffungskosten

Im RIS seit

11.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2014

Gesetzesnummer

20008791

Dokumentnummer

NOR40161451