Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung nach §§ 1 und 2 entfällt, wenn die Dienststellenleitung für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann oder wenn eine dringende Amtshandlung das Tragen von Zivilkleidung erfordert und eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.Die Verpflichtung nach Paragraphen eins und 2 entfällt, wenn die Dienststellenleitung für einen bestimmten Personenkreis oder für bestimmte Verwendungen anordnet, dass Zivilkleidung zu tragen ist oder getragen werden kann oder wenn eine dringende Amtshandlung das Tragen von Zivilkleidung erfordert und eine Weisung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
(2)Absatz 2,Die Zustimmung der Dienstbehörde ist einzuholen, wenn nach Abs. 1 für mehr als drei Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet wird.Die Zustimmung der Dienstbehörde ist einzuholen, wenn nach Absatz eins, für mehr als drei Monate das Tragen von Zivilkleidung angeordnet wird.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40161532