Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Außerhalb des Dienstes darf die Uniform vorbehaltlich der Gefährdung dienstlicher Interessen nur für die Zurücklegung des Arbeitsweges sowie zu feierlichen Anlässen getragen werden.
(2)Absatz 2,Die Repräsentationsuniform darf außerhalb des Dienstes nur in den Fällen des § 1 Abs. 2 getragen werden.Die Repräsentationsuniform darf außerhalb des Dienstes nur in den Fällen des Paragraph eins, Absatz 2, getragen werden.
(3)Absatz 3,Bediensteten im Ruhestand kann im Einzelfall für die Teilnahme an feierlichen Anlässen die Erlaubnis zum Tragen der Repräsentationsuniform erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015
Dokumentnummer
NOR40161533