Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.04.2014 — BGBl. II Nr. 57/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.04.2014 BGBl. II Nr. 57/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 57 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.04.2014BGBl. II Nr. 57/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Dienstkleidung (Uniform) darf jedenfalls nicht getragen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn im Hinblick auf Zeit, Ort oder Anlass dienstliche Interessen oder das Ansehen der Justizwache gefährdet werden könnten,
    2. Ziffer 2
      bei Ausübung einer Nebenbeschäftigung,
    3. Ziffer 3
      vor Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ausgenommen als Zeuge über dienstliche Wahrnehmungen,
    4. Ziffer 4
      während der Dauer einer Suspendierung,
    5. Ziffer 5
      bei Dienstbefreiungen, Dienstfreistellungen oder Außerdienststellungen im Sinne der Bestimmungen der Paragraphen 17 bis 19, 78 a bis 79 BDG 1979 und Paragraphen 29 g bis 29 k VBG 1948,
    6. Ziffer 6
      in Ausübung einer politischen Funktion sowie bei Teilnahme an politischen oder sonstigen öffentlichen Kundgebungen, ausgenommen die gesetzlichen Dienstnehmervertreter/innen in Ausübung ihrer diesbezüglichen Funktion,
    7. Ziffer 7
      für die Dauer eines Karenzurlaubes gemäß Paragraphen 75 bis 75 d BDG 1979, Paragraphen 29 b bis 29 e VBG 1948 sowie einer Karenz nach Paragraphen 15 bis 15 g Mutterschutzgesetz und Paragraphen 2 bis 7 c Väter-Karenzgesetz,
    8. Ziffer 8
      bei Dienstzuteilungen zu Behörden oder Dienststellen außerhalb des Bundesministeriums für Justiz.
  2. Absatz 2,Die Berechtigung zum Tragen der Dienstkleidung kann überdies in sonstigen begründeten Einzelfällen durch die Dienstbehörde eingeschränkt oder aufgehoben werden.

Schlagworte

Dienstnehmervertreterin

Im RIS seit

18.03.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2015

Gesetzesnummer

20008802

Dokumentnummer

NOR40161534