Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Text
Artikel 19
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen erweitern, um die Bereiche der Zusammenarbeit durch Vereinbarungen über besondere Sektoren oder Tätigkeiten zu ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40162024