Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
Artikel 18
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bereich der Kommunikation, der Information und der Kultur gemeinsame Aktionen durchzuführen, um die bereits zwischen ihnen bestehenden Bande enger zu gestalten.
Diese Aktionen können folgende Formen annehmen:
Informationsaustausch über Themen von wechselseitigem Interesse im Bereich der Kultur und der Information,
Organisation von kulturellen Veranstaltungen,
kulturelle Austauschprogramme,
Austausch von Akademikern.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40162023