Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 17Artikel 17
Text
Artikel 17
Die Vertragsparteien unterstützen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit im Fremdenverkehrssektor durch Aktionen wie den Austausch von Beamten und Fremdenverkehrsfachleuten, den Informationsaustausch und den Austausch von Fremdenverkehrsstatistiken sowie Ausbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Hotelführung und -verwaltung; die Vertragsparteien schenken in diesem Zusammenhang der Förderung des Außersaisontourismus in San Marino besondere Aufmerksamkeit.
Schlagworte
Hotelverwaltung
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40162022