Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt zusammenzuarbeiten, um die durch die Verschmutzung der Gewässer, des Bodens und der Luft, die Erosion sowie die Entwaldung verursachten Probleme zu lösen; sie schenken den Problemen der Verschmutzung des adriatischen Meeres besondere Aufmerksamkeit.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40162021