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Art. 24

Fassungen
ab 01.04.2002 — BGBl. III Nr. 69/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute01.04.2002 BGBl. III Nr. 69/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

01.04.2002BGBl. III Nr. 69/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 24

(1) Streitigkeiten, die über die Auslegung des Abkommens zwischen den Vertragsparteien entstehen, werden an den Kooperationsausschuß verwiesen.

(2) Falls es dem Kooperationsausschuß nicht gelingt, die Streitigkeit im Laufe seiner nächsten Sitzung beizulegen, kann jede Partei der anderen die Bestellung eines Schlichters notifizieren; die andere Partei muß sodann binnen zwei Monaten einen zweiten Schlichter bestellen.

Der Kooperationsausschuß bestellt einen dritten Schlichter.

Die Schlichter entscheiden mit Stimmenmehrheit.

Jede der Parteien hat die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung der Entscheidung der Schlichtung zu treffen.

Im RIS seit

07.05.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

20008826

Dokumentnummer

NOR40162029