Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über eine Zollunion und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 69/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 69 aus 2014,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Text
Artikel 25
In dem unter dieses Abkommen fallenden Warenverkehr
darf die von der Republik San Marino gegenüber der Gemeinschaft angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, ihren Staatsangehörigen oder Firmen führen,
darf die von der Gemeinschaft gegenüber der Republik San Marino angewandte Regelung zu keiner Diskriminierung zwischen den Staatsangehörigen oder Firmen von San Marino führen.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Dokumentnummer
NOR40162030