Rechtstracker.at

Art. 1

Fassungen
27.12.2013 bis 30.04.2015 — BGBl. III Nr. 48/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 127.12.201330.04.2015 BGBl. III Nr. 48/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 59/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich im Verfahren der Erteilung von Schengenvisa in Harare (Simbabwe) (Deutschland)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 48 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 59 aus 2015,

Typ

Vertrag – Deutschland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

27.12.2013BGBl. III Nr. 48/2014

Außerkrafttretensdatum

30.04.2015aufgehoben durch BGBl. III Nr. 59/2015

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

GZ. ÖB-Berlin/KONS/7164/2013

römisch fünf e r b a l n o t e

Die Botschaft der Republik Österreich entbietet dem Auswärtigen Amt seine Empfehlungen und ersucht, mit Hinblick auf die Vorgespräche im Gegenstand, um Ergänzung des Dienstorts Harare auf der Liste jener Dienstorte, an denen die Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland Österreich bei der Erteilung von Schengenvisa vertreten. Die Liste dieser Dienstorte findet sich im Anhang.

Sollte die deutsche Seite diesem Vorschlag zustimmen, hat die Botschaft der Republik Österreich die Ehre vorzuschlagen, dass diese Note und die bestätigende Antwortnote eine Vertretungsvereinbarung gemäß Artikel 8, Absatz eins,, römisch eins.Satz EU Visakodex darstellen, die am 1. Oktober 2013 oder, wenn die Antwortnote erst nach diesem Datum einlangt, 30 Tage nach Einlangen der Antwortnote in Kraft tritt und jederzeit von jeder Seite auf diplomatischen Wege gekündigt werden kann.

Weiters bestätigt die österreichische Seite, dass falls eine Vertretungsbehörde der Bundesrepublik Deutschland nach Prüfung des Visumantrages zu dem Ergebnis kommen sollte, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, nach Artikel 8, Absatz 2, des Visakodex verfahren wird. Das heißt, die deutsche Vertretungsbehörde übermittelt den Antrag in einem solchen Fall an die zuständige österreichische Vertretungsbehörde, die den Antrag ebenfalls prüft. Kommt die österreichische Vertretungsbehörde ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Visumantrag abzulehnen wäre, übermittelt sie der vertretenden deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail ein ausgefülltes Formblatt gemäß Anhang römisch sechs zum Visakodex zur Verweigerung eines Visums. Sollte die österreichische Vertretungsbehörde hingegen zum Ergebnis kommen, dass ein Visum erteilt werden soll, teilt sie dies der deutschen Vertretungsbehörde mittels E-Mail mit, die dann das Visum auf Verantwortung der österreichischen Vertretungsbehörde erteilt.

Weiters darf vorgeschlagen werden, dass die österreichische Seite hierüber gemäß Artikel 53 Absatz 1 Litera a, des EU Visakodex die Verständigung der Europäischen Kommission durchführt.

Die Botschaft der Republik Österreich benützt diese Gelegenheit, dem Auswärtigen Amt die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

An das
Auswärtige Amt
Berlin

_____________________________________________________________________

STAUFFENBERGSTRASSE römisch eins – D-10785 BERLIN

TEL: 030 20287-0 FAX: 030 229 0569

BERLIN-OB@BMEIA.GV.AT

Im RIS seit

30.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2015

Gesetzesnummer

20008835

Dokumentnummer

NOR40162089