Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Caracas (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2014 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 49/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 49 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 9
Geltungsdauer und Kündigung
1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.
3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2018
Dokumentnummer
NOR40162193