Rechtstracker.at

§ 7 OVVO

Fassungen
ab 13.06.2014 — BGBl. II Nr. 141/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute13.06.2014 BGBl. II Nr. 141/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organvigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

13.06.2014BGBl. II Nr. 141/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OVVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Entnahmeeinheiten und Transplantationszentren sind gemäß Paragraph 14, Absatz eins, OTPG verpflichtet, schwerwiegende Zwischenfälle, die sich auf die Qualität und Sicherheit von Organen auswirken und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können und schwerwiegende unerwünschte Reaktionen, die während oder nach der Transplantation beobachtet und auf die Bereitstellung, Charakterisierung, Konservierung oder den Transport der Organe zurückgeführt werden können, binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.
  2. Absatz 2,Die bei Auftreten eines schwerwiegenden Zwischenfalls oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion getroffenen Maßnahmen sind gemäß Paragraph 14, Absatz 2, OTPG binnen dreier Werktage der Gesundheit Österreich GmbH zu melden.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20008875

Dokumentnummer

NOR40162757