Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Organvigilanzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 141/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Form der Übermittlung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
schriftlich, entweder in elektronischer Form oder per Fax,
in einer Sprache, die dem Absender und dem Empfänger geläufig ist oder, in Ermangelung dessen, in einer vereinbarten Sprache, wurde keine Sprache vereinbart, auf Englisch,
das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung zu enthalten,
die Kontaktdaten der Person zu enthalten, die für die Übermittlung verantwortlich ist, und
folgenden Hinweis zu enthalten:
„Enthält personenbezogene Daten. Vor unerlaubter Verbreitung und dem Zugang durch Unbefugte schützen.“.
(2)Absatz 2,In Notfällen ist ein mündlicher Austausch der Informationen gemäß dieser Verordnung zulässig, wobei dem eine schriftliche Übermittlung, die den Vorgaben gemäß Abs. 1 entspricht, zu folgen hat.In Notfällen ist ein mündlicher Austausch der Informationen gemäß dieser Verordnung zulässig, wobei dem eine schriftliche Übermittlung, die den Vorgaben gemäß Absatz eins, entspricht, zu folgen hat.
(3)Absatz 3,Die Informationen nach Abs. 1 sind so zu dokumentieren, dass sie auf Anfrage verfügbar gemacht werden können.Die Informationen nach Absatz eins, sind so zu dokumentieren, dass sie auf Anfrage verfügbar gemacht werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162758