Rechtstracker.at

§ 8 OVVO

Fassungen
ab 13.06.2014 — BGBl. II Nr. 141/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute13.06.2014 BGBl. II Nr. 141/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Organvigilanzverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.06.2014BGBl. II Nr. 141/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OVVO

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Form der Übermittlung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Übermittlung von Informationen gemäß dieser Verordnung hat folgenden Anforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      schriftlich, entweder in elektronischer Form oder per Fax,
    2. Ziffer 2
      in einer Sprache, die dem Absender und dem Empfänger geläufig ist oder, in Ermangelung dessen, in einer vereinbarten Sprache, wurde keine Sprache vereinbart, auf Englisch,
    3. Ziffer 3
      unverzüglich,
    4. Ziffer 4
      das Datum und die Uhrzeit der Übermittlung zu enthalten,
    5. Ziffer 5
      die Kontaktdaten der Person zu enthalten, die für die Übermittlung verantwortlich ist, und
    6. Ziffer 6
      folgenden Hinweis zu enthalten:
                    „Enthält              personenbezogene Daten. Vor unerlaubter Verbreitung und dem Zugang durch Unbefugte schützen.“.
  2. Absatz 2,In Notfällen ist ein mündlicher Austausch der Informationen gemäß dieser Verordnung zulässig, wobei dem eine schriftliche Übermittlung, die den Vorgaben gemäß Absatz eins, entspricht, zu folgen hat.
  3. Absatz 3,Die Informationen nach Absatz eins, sind so zu dokumentieren, dass sie auf Anfrage verfügbar gemacht werden können.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20008875

Dokumentnummer

NOR40162758