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§ 10 WRG-GZPV

Fassungen
ab 14.06.2014 — BGBl. II Nr. 145/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute14.06.2014 BGBl. II Nr. 145/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

14.06.2014BGBl. II Nr. 145/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WRG-GZPV

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959

Text

Ausweisung der Funktionsbereiche

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Funktionsbereiche sind auszuweisen, wenn im betrachteten Einzugsgebiet Abfluss- und Rückhalteräume für Gewässer aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Charakteristik des Einzugsgebietes und des flussmorphologischen Gewässertyps für einen schadlosen Ablauf von Hochwasserereignissen bedeutsam sind, und wenn Flächen für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen benötigt werden.
  2. Absatz 2,Rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche umfassen Überflutungsflächen, die einzeln oder als Summe
    1. Ziffer eins
      für den Hochwasserabfluss bedeutsam sind oder
    2. Ziffer 2
      ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser oder zur Verzögerung des Hochwasserabflusses aufweisen oder
    3. Ziffer 3
      durch deren Verlust als Abfluss- oder Rückhalteräume eine Erhöhung der hochwasserbedingten Schadenswirkungen zu erwarten ist.
    Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Als blaue Funktionsbereiche sind Flächen auszuweisen, die
    1. Ziffer eins
      für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen, für die bereits Planungen vorliegen, benötigt werden,
    2. Ziffer 2
      für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen benötigt werden oder
    3. Ziffer 3
      einer besonderen Art der Bewirtschaftung für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen bedürfen.
    Es muss sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln.

Schlagworte

Abflussraum

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20008876

Dokumentnummer

NOR40162777