Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Ausweisung der Funktionsbereiche
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Funktionsbereiche sind auszuweisen, wenn im betrachteten Einzugsgebiet Abfluss- und Rückhalteräume für Gewässer aufgrund der naturräumlichen Gegebenheiten, der Charakteristik des Einzugsgebietes und des flussmorphologischen Gewässertyps für einen schadlosen Ablauf von Hochwasserereignissen bedeutsam sind, und wenn Flächen für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen benötigt werden.
(2)Absatz 2,Rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche umfassen Überflutungsflächen, die einzeln oder als Summe
für den Hochwasserabfluss bedeutsam sind oder
ein wesentliches Potenzial zur Retention von Hochwasser oder zur Verzögerung des Hochwasserabflusses aufweisen oder
durch deren Verlust als Abfluss- oder Rückhalteräume eine Erhöhung der hochwasserbedingten Schadenswirkungen zu erwarten ist.
Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß § 5 Abs. 2 bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen.Für die Beurteilung von rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind alle gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmten Bemessungsereignisse heranzuziehen.
(3)Absatz 3,Als blaue Funktionsbereiche sind Flächen auszuweisen, die
für Zwecke späterer schutzwasserwirtschaftlicher Maßnahmen, für die bereits Planungen vorliegen, benötigt werden,
für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen benötigt werden oder
einer besonderen Art der Bewirtschaftung für die Aufrechterhaltung der Funktion solcher Maßnahmen bedürfen.
Es muss sich dabei nicht um Überflutungsbereiche handeln.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162777