Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 145/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Ausweisung der Zonen mit einer Gefährdung niedriger Wahrscheinlichkeit
§ 9.Paragraph 9,
Flächen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen. Flächen, die durch gemäß Paragraph 5, Absatz 2, bestimmte Bemessungsereignisse niedriger Wahrscheinlichkeit gefährdet sind, sind grundsätzlich gelb schraffiert darzustellen. Befinden sich solche Flächen im Restrisikogebiet im Wirkungsbereich von Hochwasserschutzanlagen, wo hochwasserbedingt mit höheren Schadenswirkungen zu rechnen ist, sind sie rot schraffiert darzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162776