Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Rahmenabkommen EU - Korea
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 99/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 41Artikel 41
Text
ARTIKEL 41
Öffentliche Verwaltung
Die Vertragsparteien kommen überein, aufbauend auf den bisherigen Anstrengungen durch Austausch von Erfahrungen und bewährten Methoden im Hinblick auf die Modernisierung der öffentlichen Verwaltung auf Gebieten wie den folgenden zusammenzuarbeiten:
Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsorganisation,
Verbesserung der Effizienz der Verwaltungsstellen bei der Erbringung von Dienstleistungen,
Sicherstellung der transparenten Bewirtschaftung der öffentlichen Mittel und der Rechenschaftspflicht,
Verbesserung des rechtlichen und institutionellen Rahmens,
Konzipierung und Umsetzung von Politik.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2014
Dokumentnummer
NOR40162863