Rechtstracker.at

Art. 42

Fassungen
ab 01.06.2014 — BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 42 heute01.06.2014 BGBl. III Nr. 99/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Rahmenabkommen EU - Korea

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 99 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.06.2014BGBl. III Nr. 99/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

ARTIKEL 42

Statistik

(1) Die Vertragsparteien entwickeln und verstärken ihre Zusammenarbeit in statistischen Fragen und leisten damit einen Beitrag zur Verwirklichung des langfristigen Ziels, rechtzeitig international vergleichbare, zuverlässige statistische Daten bereitzustellen. Es wird davon ausgegangen, dass nachhaltige, effiziente und fachlich unabhängige Statistiksysteme Informationen liefern, die für die Bürger, Unternehmen und Entscheidungsträger der Vertragsparteien relevant sind und sie in die Lage versetzen, fundierte Entscheidungen zu treffen. Die Vertragsparteien tauschen unter anderem Informationen und Fachwissen aus und entwickeln die Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der bereits gesammelten Erfahrungen weiter.

Mit der Zusammenarbeit werden folgende Ziele verfolgt:

  1. Litera a
    schrittweise Harmonisierung der Statistiksysteme der beiden Vertragsparteien,
  2. Litera b
    Feinabstimmung des Datenaustausches zwischen den Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Anwendung der einschlägigen internationalen Methodik,
  3. Litera c
    Verbesserung der fachlichen Befähigung des statistischen Personals, um es in die Lage zu versetzen, die einschlägigen statistischen Normen anzuwenden,
  4. Litera d
    Förderung des Erfahrungsaustausches zwischen den Vertragsparteien über die Entwicklung statistischen Know-hows.

(2) Die Zusammenarbeit kann unter anderem in Form von einvernehmlich vereinbarten

spezifischen Programmen und Projekten sowie Dialog, Zusammenarbeit und Initiativen zu Themen

von gemeinsamem Interesse auf bilateraler oder multilateraler Ebene erfolgen.

Im RIS seit

20.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2014

Gesetzesnummer

20008878

Dokumentnummer

NOR40162864