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§ 1 G-EnlD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 151/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Abkürzung

G-EnlD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

1. Abschnitt
Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:
    1. Ziffer eins
      „Abgabe an Endverbraucher“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die ein Endverbraucher für den eigenen Bedarf aus einem Fernleitungs- oder Verteilernetz bezieht;
    2. Ziffer 2
      „Ausspeisung“ die Menge in kWh, welche aus dem Marktgebiet ausgespeist wird. Die Abgabe an Endverbraucher gilt in diesem Zusammenhang nicht als Ausspeisung;
    3. Ziffer 3
      „Betreiber von Produktionsanlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Produktionsanlage verantwortlich ist;
    4. Ziffer 4
      „Betreiber von Speicheranlagen“ eine natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die für den technischen Betrieb und die Wartung einer Speicheranlage (Speicherstation) verantwortlich ist;
    5. Ziffer 5
      „Bezug und Abgabe“ die physikalisch gemessenen oder durch geeignete Methoden ermittelten Mengen gasförmiger Energieträger am Übergabepunkt, wobei Bezug und Abgabe getrennt und nicht saldiert zu erfassen sind;
    6. Ziffer 6
      „Eigenverbrauch“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, die
      1. Litera a
        ein Netzbetreiber benötigt, um die Fern- und Verteilerleitungen störungsfrei betreiben zu können (einschließlich Verdichterbetrieb),
      2. Litera b
        ein Produzent benötigt, um die Produktion störungsfrei betreiben zu können,
      3. Litera c
        ein Speicherunternehmen benötigt, um den Speicherbetrieb störungsfrei aufrechterhalten zu können,
      wobei Netzverluste einschließlich der Messdifferenzen gesondert vom Eigenverbrauch auszuweisen sind;
    7. Ziffer 7
      „Einschränkung der vertraglichen Lieferungen“ jede Unterschreitung der vom Versorger gemeldeten aggregierten Vorschauwerte für Bezüge vom Virtuellen Handelspunkt und für Importe um mehr als 30 %;
    8. Ziffer 8
      „Einspeisung“ die Menge in kWh, welche in das Marktgebiet eingespeist wird;
    9. Ziffer 9
      „Erhebliche Reduktion der Importe“ eine an zumindest einem Einspeisepunkt auftretende Abweichung der tatsächlich eingespeisten Mengen von den als initiale Nominierung „D-1“ angemeldeten und im day-ahead-Matchingergebnis bestätigten Mengen um mehr als minus 30 % (Unterschreitung der angemeldeten Importe um mehr als 30 % an zumindest einem Einspeisepunkt);
    10. Ziffer 10
      „Export“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend ins Ausland verbracht werden;
    11. Ziffer 11
      „gasförmige Energieträger“ Erdgas sowie biogene Gase;
    12. Ziffer 12
      „Gaskraftwerk“ die Gesamtheit der technischen Einrichtungen und Anlagen, die der Umsetzung gasförmiger Energieträger in Wärmeenergie bzw. in elektrische Energie dienen, unabhängig davon, ob die gasförmigen Energieträger ausschließlich oder nur teilweise eingesetzt werden;
    13. Ziffer 13
      „Großabnehmer“ alle Endverbraucher gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 11, GWG 2011 mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde;
    14. Ziffer 14
      „Heizwerk“ eine Anlage, in der andere Energieformen ausschließlich in nutzbare Wärme umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
    15. Ziffer 15
      „Heizkraftwerk“ ein Wärmekraftwerk, in dem andere Energieformen in einem kombinierten Prozess sowohl in elektrische Energie als auch in nutzbare Wärme (Kraft-Wärme-Kopplung) umgesetzt und für einen Versorgungsbereich bereitgestellt werden;
    16. Ziffer 16
      „Import“ jene Mengen gasförmiger Energieträger, welche grenzüberschreitend nach Österreich eingebracht werden;
    17. Ziffer 17
      „Kraft-Wärme-Kopplung (KWK)“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
    18. Ziffer 18
      „Kraft-Wärme-Kälte-Kopplung (KWKK)“ eine Erweiterung der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), die auch der Kälteerzeugung dient. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die KWK-Anlagen betreffen, sind sinngemäß auch für KWKK-Anlagen anzuwenden;
    19. Ziffer 19
      „maximale Einspeicher- und Entnahmerate (-kapazität) einer Speicheranlage“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die in die Speicheranlage eingebracht beziehungsweise aus dieser entnommen werden kann;
    20. Ziffer 20
      „maximale Produktionsrate (-kapazität)“ jene maximal mögliche Menge pro Zeiteinheit, die aus einer Produktionsanlage entnommen werden kann;
    21. Ziffer 21
      „Speichervolumen“ jene Menge Erdgas, die maximal in einen Speicher eingebracht werden kann, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    22. Ziffer 22
      „Netto-Heizleistung“ die dem (Fern-)Wärmenetz von einem Heizwerk oder einem Heizkraftwerk (Wärmekraftwerk mit Kraft-Wärme-Kopplung) zugeführte Wärme des Wärmeträgers;
    23. Ziffer 23
      „Polstergas“ jenen Teil der im Speicher enthaltenen gasförmigen Energieträger, der nicht zur regulären Speichernutzung sondern zur Aufrechterhaltung des Speicherbetriebs dient;
    24. Ziffer 24
      „Speicherinhalt“ jene Menge, die sich zum Erhebungszeitpunkt in der Speicheranlage befindet, wobei das Polstergas abzuziehen ist;
    25. Ziffer 25
      „Standort“ ein oder mehrere zusammenhängende/s, im Eigentum oder in der Verfügungsgewalt eines Endverbrauchers stehende/s Betriebsgelände, soweit es/sie hinsichtlich der wirtschaftlichen Tätigkeiten eine Einheit bilden/t und für das oder die ein Endverbraucher Erdgas bezieht und gegebenenfalls über ein eigenes Netz zu Selbstkosten verteilt;
    26. Ziffer 26
      „verfügbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die jedenfalls aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zur Versorgung von Endverbrauchern tatsächlich verfügbar gemacht werden können.
    27. Ziffer 27
      „Wärmeengpassleistung“ die durch den leistungsschwächsten Anlageteil begrenzte, höchstmögliche ausfahrbare Wärme-Dauerleistung eines Heiz(kraft)werks;
    28. Ziffer 28
      „zusätzlich aktivierbare Stundenraten“ jene maximal verfügbaren Raten in kWh pro Stunde, die über die verfügbaren Stundenraten hinausgehend aufgebracht werden können, insbesondere über nicht kontrahierte Speicherraten und Produktionsraten.
  2. Absatz 2,„Komponenten der Abgabe oder des Verbrauchs (Endverbrauchergruppen)“ im Sinne dieser Verordnung sind:
    1. Ziffer eins
      leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von zumindest 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs untergliedert,
    2. Ziffer 2
      nicht leistungsgemessene Endverbraucher, das sind Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von weniger als 400.000 kWh. Diese werden zusätzlich nach Größenklasse des Bezugs sowie nach folgenden Endverbrauchergruppen untergliedert:
      1. Litera a
        Haushalte,
      2. Litera b
        Gewerbe,
      3. Litera c
        Sonstige;
    Die Zuteilung eines Standardlastprofils ist für Zwecke dieser Verordnung keine zwingende Bedingung, den leistungsgemessenen bzw. den nicht leistungsgemessenen Endverbrauchern zugeordnet zu werden.
  3. Absatz 3,Für alle anderen Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, Gaswirtschaftsgesetzes 2011 (GWG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2013,) sowie gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Gas-Marktmodell-Verordnung 2012 (GMMO-VO 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 466 aus 2013,).
  4. Absatz 4,Alle Mengenangaben (Messwerte), die im Rahmen dieser Verordnung für gasförmige Energieträger erhoben bzw. gemeldet werden, sind auf den Normzustand zu beziehen und unter Anwendung des in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2013 (GSNE-VO 2013, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2012,) festgelegten Verrechnungsbrennwerts in kWh umzurechnen. Den von den Bilanzgruppenkoordinatoren zu meldenden Mengenangaben ist der für das Clearing verwendete Brennwert zu Grunde zu legen.
  5. Absatz 5,Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der E-Control verwiesen wird, sind die Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Schlagworte

Fernleitungsnetz, Fernleitung, Einspeicherrate

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008880

Dokumentnummer

NOR40162925