Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
2. Abschnitt
Aktuelle und historische Daten
Stundenwerte – Tageserhebungen
§ 2.Paragraph 2,
Jeweils spätestens bis 14 Uhr sind für den vergangenen Gastag stündliche Energiemengen zu melden:
von den Netzbetreibern die physikalischen Importe und Exporte je Grenzkopplungspunkt;
von den Produzenten, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Einspeisung aus inländischer Produktion je Netzbetreiber;
von den Speicherunternehmen, insoweit die Meldung nicht vom Netzbetreiber erfolgt, die Ein- und Ausspeisung aus bzw. in Speicheranlagen jeweils je Speicheranlage;
von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils je Speicher- bzw. Produktionsanlage;
von den Netzbetreibern die Abgabe an Großabnehmer jeweils getrennt nach Zählpunkten.
Schlagworte
Einspeisung, Speicheranlage
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162926