Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Stundenwerte – Monatserhebungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Jeweils spätestens bis zum Werktag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Netzbetreibern die stündlichen Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) zu melden.
(2)Absatz 2,Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr als stündliche Energiemengen von den Bilanzgruppenkoordinatoren die Abgabemengen an Endverbraucher (Verbrauch) und der Eigenverbrauch (Abgabe an die Bilanzgruppe Netzverluste), jeweils getrennt nach Netzbetreibern zu melden. Korrekturen aufgrund des 2. Clearings sind unverzüglich zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162927