Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 5.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 5,
Text
Jahreserhebungen
§ 11.Paragraph 11,
Von Fernwärmeunternehmen mit hydraulisch zusammenhängenden Fernwärmenetzen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller damit verbundenen Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer gesamten jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh sind spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt folgenden Jahres jeweils zum Erhebungszeitpunkt 31. Dezember 24 Uhr zu melden:
die Bruttoengpassleistung sowie die Wärmeengpassleistung sämtlicher Heizkraftwerke und Heizwerke jeweils getrennt nach Blöcken;
die Bruttoengpassleistung sowie die Wärmeengpassleistung sämtlicher Heizkraftwerke und Heizwerke jeweils getrennt nach Primärenergieträgern;
die durch andere als gasförmige Energieträger substituierbare Bruttoengpassleistung und Wärmeengpassleistung von gasbefeuerten Heizkraftwerken und Heizwerken, jeweils getrennt nach Standorten (Kraftwerken) und darüber hinaus nach Primärenergieträgern;
die maximale Lagerkapazität der zur Erzeugung elektrischer Energie und zur Wärmeerzeugung vorgesehenen Primärenergieträger, jeweils getrennt nach Standort.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162935