Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
5. Abschnitt
Erweiterte Datenmeldungen
Erhebliche Reduktion der Importe von Erdgas in das Bundesgebiet
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Von den Fernleitungsnetzbetreibern ist jede erhebliche Reduktion der Importe unverzüglich unter Angabe insbesondere der angemeldeten und tatsächlich eingespeisten Mengen je Einspeisepunkten zu melden. Diese Meldung ist gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer erheblichen Reduktion der Importmengen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind unabhängig vom Eintritt einer erheblichen Reduktion der Importmengen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß Paragraph 6, zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162936