Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Von den Versorgern ist jede Einschränkung von vertraglichen Lieferungen unverzüglich unter Angabe insbesondere des Anteils der Einschränkung gegenüber den angemeldeten Lieferungen sowie der erwarteten Dauer und der jeweils betroffenen Einspeisepunkte und des Virtuellen Handelspunktes zu melden. Diese Meldung hat gleichzeitig an den Verteilergebietsmanager übermittelt zu werden.
(2)Absatz 2,Die Meldungen gemäß Abs. 1 sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß § 6 zu erstatten.Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß Paragraph 6, zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162937