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§ 14 G-EnlD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 151/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Abkürzung

G-EnlD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Erweiterte Datenmeldung bei Einschränkung der vertraglichen Lieferungen von Erdgas

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control folgende Daten zu melden:
    1. Ziffer eins
      von den Bilanzgruppenverantwortlichen täglich bis spätestens 14 Uhr der prognostizierte Endkundenverbrauch ihrer Bilanzgruppe am folgenden Gastag als stündliche Werte. Die Bilanzgruppenmitglieder haben dem Bilanzgruppenverantwortlichen die für die Ermittlung der Daten notwendigen Werte rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen;
    2. Ziffer 2
      von Fernwärmeunternehmen mit einer gesamten Wärmeengpassleistung aller Heizwerke und Heizkraftwerke von zumindest 50 MW (thermisch) oder einer jährlichen Wärmeabgabe von zumindest 300 GWh täglich bis spätestens 16 Uhr:
      1. Litera a
        für die Erhebungsperiode des kommenden Gastags die geplante Stundenleistung (Fahrplan) des Gasbezugs,
      2. Litera b
        für die Erhebungsperiode des kommenden Gastags die Substitutionsmöglichkeiten für den Einsatz von Erdgas sowie der geplante Einsatz von Substitutionsbrennstoffen unter Angabe der jeweiligen Brennstoffreserven sowie der damit möglichen Volllaststunden,
      3. Litera c
        für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des Vortags als stündliche Messwerte die gesamte Wärmeerzeugung sowie die Wärmeabgabe in ein (öffentliches) Fernwärmenetz, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen,
      4. Litera d
        für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des kommenden Tages als stündliche Werte die geplante gesamte Wärmeerzeugung sowie die geplante Wärmeabgabe in ein (öffentliches) Fernwärmenetz, jeweils getrennt nach erdgasbefeuerten Anlagen und anderen Anlagen;
    3. Ziffer 3
      von den Betreibern von Kraftwerken, Anlagen mit Kraft-Wärme-Kopplung, (Fern-)Heizkraftwerken und Heizwerken mit einer Gesamtleistung (elektrisch und thermisch) von zumindest 25 MW oder die direkt an den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 angeschlossen sind täglich bis spätestens 16 Uhr für die Erhebungsperiode von 0 Uhr bis 24 Uhr des kommenden Tages die Erhebungsinhalte gemäß Ziffer 2, jeweils getrennt nach Blöcken.
  2. Absatz 2,Die Meldeverpflichtungen gemäß Absatz eins, bleiben während eines Zeitraums von drei Werktagen ab dem Tag, an dem zuletzt eine Einschränkung von vertraglichen Lieferungen um mehr als 30 % bestanden hat, aufrecht.
  3. Absatz 3,Beträgt die Einschränkung von vertraglichen Lieferungen mehr als 30 %, sind auf Anordnung der E-Control Änderungen der Angaben gemäß Paragraph 9, Absatz eins, unverzüglich bekannt zu geben.
  4. Absatz 4,Die Meldungen gemäß Absatz eins, sind unabhängig vom Eintritt einer Einschränkung von vertraglichen Lieferungen jährlich für die Erhebungen zum 15. Oktober gemäß Paragraph 6, zu erstatten.

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008880

Dokumentnummer

NOR40162938