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§ 5 G-EnlD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 151/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Abkürzung

G-EnlD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Monatserhebungen

Paragraph 5,

 Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:

  1. Ziffer eins
    von den Netzbetreibern
    1. Litera a
      die gesamte Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher ausgenommen der Abgabe an Großabnehmer sowie der Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
    2. Litera b
      die gesamte Abgabe an Großabnehmer ausgenommen der Abgabe Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
    3. Litera c
      die gesamte Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
    4. Litera d
      die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Übergabestellen;
  2. Ziffer 2
    von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils getrennt nach Grenzübergabestellen;
  3. Ziffer 3
    von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen die Speicherbewegung unter Angabe der Entnahme und der Einspeicherung im Monat jeweils getrennt nach Speicheranlagen;
  4. Ziffer 4
    von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Gesamtproduktion getrennt nach Produktionsanlagen.

Schlagworte

Speicheranlage

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008880

Dokumentnummer

NOR40162929