Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Beachte
Z 1: Zum Bezugszeitraum vgl. § 22 Abs. 2.Ziffer eins :, Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 2,
Text
Erhebungen zum 15. Oktober
§ 6.Paragraph 6,
Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind zu melden:
von den Netzbetreibern für lastganggemessene Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die zum 30. September in Summe über alle Zählpunkte eine vertraglich vereinbarte Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh pro Stunde haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en) sowie den jeweiligen Jahresbezug;
von den Großabnehmern zum Erhebungszeitpunkt 31. August 24 Uhr jeweils getrennt je Standort:
Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en),
die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE (in der jeweils geltenden Fassung) unter Angabe der jeweiligen Gewichtung bezogen auf den Jahresgasverbrauch,
Leistungs- und Mengenangaben zum Gasverbrauch in den letzten zwölf Monaten,
die Substitutionsmöglichkeiten für den Einsatz von Erdgas durch andere Energieträger unter Angabe insbesondere der einsetzbaren Energieträger, der maximal möglichen Verringerung der Bezugsleistung von Erdgas, der Vorlaufzeit für die Umstellung sowie etwaiger technischer und anderer Einschränkungen.
Schlagworte
Leistungsangabe
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162930