Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 151/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Monatserhebungen
§ 5.Paragraph 5,
Jeweils spätestens bis zum 20. Kalendertag nach dem Monatsletzten des Berichtsmonats sind für die Erhebungsperiode vom Monatsersten 6 Uhr bis zum Monatsersten des Folgemonats 6 Uhr zu melden:
von den Netzbetreibern
die gesamte Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher ausgenommen der Abgabe an Großabnehmer sowie der Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
die gesamte Abgabe an Großabnehmer ausgenommen der Abgabe Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
die gesamte Abgabe an Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von mehr als 50.000 kWh/h,
die physikalischen Importe und Exporte jeweils getrennt nach Übergabestellen;
von den Betreibern von Speicheranlagen sowie den Betreibern von Produktionsanlagen die physikalischen Importe und Exporte über Leitungen, die Teil der Speicher- bzw. Produktionsanlage sind, jeweils getrennt nach Grenzübergabestellen;
von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen die Speicherbewegung unter Angabe der Entnahme und der Einspeicherung im Monat jeweils getrennt nach Speicheranlagen;
von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen die Gesamtproduktion getrennt nach Produktionsanlagen.
Schlagworte
Speicheranlage
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162929