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§ 7 G-EnlD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 151/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Abkürzung

G-EnlD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 22, Absatz 2 und 3,

Text

Jahreserhebungen

Paragraph 7,

 Spätestens bis zum 15. Februar des dem Erhebungszeitpunkt bzw. dem Berichtsjahr folgenden Jahres sind jeweils zum angeführten Erhebungszeitpunkt bzw. für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0 Uhr bis zum 31. Dezember 24 Uhr über die Jahreswerte gemäß Paragraph 5, hinaus zu melden:

  1. Ziffer eins
    von den Netzbetreibern für die Komponenten der Abgabe (des Verbrauchs)
    1. Litera a
      die Anzahl der leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
    2. Litera b
      die Anzahl der nicht leistungsgemessenen Endverbraucher zum 31. Dezember 24 Uhr, untergliedert einerseits nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs),
    3. Litera c
      die Abgabe an leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs), wobei die Gaskraftwerke mit einer vertraglich vereinbarten Höchstleistung von zumindest 50.000 kWh/h als Summenwert getrennt anzugeben sind,
    4. Litera d
      die Abgabe an nicht leistungsgemessene Endverbraucher, untergliedert einerseits nach Standardlastprofilen, des Weiteren nach den Endverbrauchergruppen Haushalt, Gewerbe und sonstige sowie andererseits nach Größenklassen der Abgabe (des Verbrauchs);
  2. Ziffer 2
    von den Speicherunternehmen bzw. von den Betreibern von Speicheranlagen für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Speicheranlagen zum 31. Dezember 24 Uhr das Speichervolumen, die maximale technische Einspeicher- und Ausspeicherrate sowie das vorhandene Polstergas jeweils getrennt für jede Speicheranlage;
  3. Ziffer 3
    von den Produzenten bzw. von den Betreibern von Produktionsanlagen von Erdgas für sämtliche auf dem Bundesgebiet befindlichen Produktionsanlagen zum 31. Dezember 24 Uhr die maximale Produktionsrate.

Schlagworte

Einspeicherrate

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008880

Dokumentnummer

NOR40162931