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§ 9 G-EnlD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 151/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erdgas-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 151 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 151/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 416/2016

Abkürzung

G-EnlD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Text

Vier-Wochen-Vorschauen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Jeweils einmal wöchentlich sind spätestens bis Mittwoch 14 Uhr, beginnend mit dem darauffolgenden Freitag 6 Uhr, für die kommenden vier Wochen unter Angabe der vertraglich maximal möglichen, nicht unterbrechbaren Raten in kWh je Stunde zu melden:
    1. Ziffer eins
      von den Versorgern die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus Bezügen vom virtuellen Handelspunkt und aus Importen, letztere getrennt je Einspeisepunkt;
    2. Ziffer 2
      von den Versorgern zusätzlich zu Ziffer eins, die für die Endverbraucherversorgung im Marktgebiet für den jeweils nächsten Gastag aktivierbaren Stundenraten aus Bezügen vom virtuellen Handelspunkt und aus Importen letztere getrennt je Einspeisepunkt;
    3. Ziffer 3
      von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten aus der Produktion jeweils getrennt je Produzent;
    4. Ziffer 4
      von den Produzenten die für das Marktgebiet zusätzlich zu Ziffer 3, aktivierbaren Stundenraten aus der Produktion;
    5. Ziffer 5
      von den Versorgern die für die Versorgung von Endverbrauchern im Marktgebiet verfügbaren Stundenraten für die Speicherentnahme jeweils getrennt je Speicherunternehmen;
    6. Ziffer 6
      von den Speicherunternehmen die für das Marktgebiet zusätzlich zu Ziffer 5, aktivierbaren Stundenraten für die Speicherentnahme.
  2. Absatz 2,Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 5, können in Absprache mit der E-Control von den Bilanzgruppenverantwortlichen für die jeweilige Bilanzgruppe zusammengefasst und als Aggregat unter Angabe der berücksichtigen Versorger übermittelt werden. In diesem Fall ist der Versorger von seiner Meldepflicht an die E Control entbunden.
  3. Absatz 3,Jeweils einmal wöchentlich ist vom Verteilergebietsmanager spätestens bis Mittwoch 14 Uhr, beginnend mit dem darauffolgenden Freitag 6 Uhr, zumindest für die kommenden vier Wochen eine Prognose für die Gesamtabgabe an Endverbraucher im Marktgebiet zu melden. Eine Dokumentation der vom Verteilergebietsmanager verwendeten Methodik sowie der getroffenen Annahmen ist auf Anfrage der E-Control einmal jährlich zu übermitteln.

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008880

Dokumentnummer

NOR40162933