Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
6. Abschnitt
Datenmeldungen
Melde- und Auskunftspflichten
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Meldepflichtige Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Eigenerzeuger, Großverbraucher, Netzbetreiber, öffentliche Erzeuger, Regelzonenführer, Strombörsen sowie Bilanzgruppenmitglieder.
(2)Absatz 2,Auskunftspflichtig ist der Inhaber oder das nach außen vertretungsbefugte Organ eines meldepflichtigen Unternehmens.
(3)Absatz 3,Die Erhebungsinhalte gemäß § 2 bis § 16 sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in § 23 Abs. 1 ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle (§ 3 Abs. 1 Verrechnungsstellengesetz) treffen die Meldepflichten die örtlichen Netzbetreiber.Die Erhebungsinhalte gemäß Paragraph 2 bis Paragraph 16, sind auf Netzbereiche, die nicht von einem Übertragungsnetz der in Paragraph 23, Absatz eins, ElWOG 2010 genannten Unternehmen abgedeckt werden, sinngemäß anzuwenden. In Ermangelung einer für diese Regelbereiche konzessionierten Verrechnungsstelle (Paragraph 3, Absatz eins, Verrechnungsstellengesetz) treffen die Meldepflichten die örtlichen Netzbetreiber.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162983