Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Erhebungen zum 15. Oktober
§ 6.Paragraph 6,
Jeweils spätestens bis zum 15. Oktober jeden Jahres sind zu melden:
von den Netzbetreibern für lastganggemessene Endverbraucher mit gleicher Rechnungsadresse, die in Summe über alle Zählpunkte zumindest 6 000 000 kWh im Zeitraum vom 1. September des Vorjahres bis 31. August des aktuellen Jahres aus dem Netz bezogen haben, Firma und Adresse (Rechnungsadresse) des Unternehmens, die Zählpunktsbezeichnung(en) sowie der jeweilige Jahresbezug.
von den Großverbrauchern zum Erhebungsstichtag 31. August 24.00 Uhr jeweils getrennt je Standort:
Name und Adresse sowie die zugehörige(n) Zählpunktsbezeichnung(en);
die Wirtschaftstätigkeit(en) gemäß den Klassen der ÖNACE (in der jeweils geltenden Fassung);
Leistungs- und Mengenangaben zur Stromaufbringung und -verwendung in den letzten zwölf Monaten,
Angaben zu vorhandenen technischen Einrichtungen zur automatischen oder manuellen Reduzierung des Verbrauchs bzw. Bezugs elektrischer Energie.
Schlagworte
Stromverwendung, Leistungsangabe
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162971