Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 152/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
58/03 Sicherung der Energieversorgung
Text
Jahreserhebungen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Netzbetreiber sowie Erzeuger haben jeweils zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für die Netzebenen gemäß § 63 Z 1 bis 3 ElWOG 2010 spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zu melden:Die Netzbetreiber sowie Erzeuger haben jeweils zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für die Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins bis 3 ElWOG 2010 spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zu melden:
den Bestand an Leitungen unter Angabe von Trassen und Systemlängen, der Anzahl der Systeme und Leiterbündel sowie der Unterscheidung nach Kabel- und Freileitungen, jeweils getrennt je Leitung mit Angabe einer eindeutigen Systemnummer;
den maximal zulässigen Dauerstrom je Betriebsmittel/Gerät (z. B. Sammelschienentrenner, Leistungsschalter, Wandler, Leitungstrenner, Hilfsschienentrenner, Leitungsverseilung etc.) sowie die einpoligen Schaltbilder je Umspann- und Schaltwerk (thermischer Übertragungsplan) und
den Bestand an Umspannanlagen und Transformatoren unter Angabe der Anzahl und Leistung, jeweils getrennt je Netzebene und Spannungsebene sowie nach Anlagentyp (Umspannwerke, Umspannstationen, Transformatorstationen);
(2)Absatz 2,Die Netzbetreiber haben jeweils zum Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zu melden:
die Anzahl der Endverbraucher jeweils getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie bei nicht lastganggemessenen Endverbrauchern getrennt nach Endverbrauchergruppen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Größenklassen des Bezugs sowie bei lastganggemessenen Endverbrauchern nach Größenklassen des Bezugs;die Anzahl der Endverbraucher jeweils getrennt nach Netzebenen gem. Paragraph 63, ElWOG 2010 sowie bei nicht lastganggemessenen Endverbrauchern getrennt nach Endverbrauchergruppen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Größenklassen des Bezugs sowie bei lastganggemessenen Endverbrauchern nach Größenklassen des Bezugs;
die Anzahl der lastganggemessenen und nicht lastganggemessenen Endverbraucher darüber hinaus jeweils getrennt nach Bundesländern.
(3)Absatz 3,Die Netzbetreiber haben jeweils für Erhebungszeitraum vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr spätestens bis zum 15. Feber des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu melden:
die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Netzebenen gem. § 63 ElWOG 2010 sowie nach den Komponenten der Verwendung / der Abgabe, letztere bei nicht lastganggemessenen Endverbrauchern getrennt nach Endverbrauchergruppen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und Größenklassen des Bezugs sowie bei lastganggemessenen Endverbrauchern nach Größenklassen des Bezugs;die Abgabe an Endverbraucher getrennt nach Netzebenen gem. Paragraph 63, ElWOG 2010 sowie nach den Komponenten der Verwendung / der Abgabe, letztere bei nicht lastganggemessenen Endverbrauchern getrennt nach Endverbrauchergruppen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 und Größenklassen des Bezugs sowie bei lastganggemessenen Endverbrauchern nach Größenklassen des Bezugs;
die Abgabe an lastganggemessene und nicht lastganggemessene Endverbraucher darüber hinaus jeweils getrennt nach Bundesländern.
(4)Absatz 4,Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für die Erhebungsperiode vom 1. Jänner 0.00 Uhr bis zum 31. Dezember 24.00 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken spätestens bis zum 15. Feber des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu melden:
bei Wärmekraftwerken die Brutto-Stromerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie den Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
bei Wärmekraftwerken mit Kraftwärmekopplung darüber hinaus die Netto-Wärmeerzeugung getrennt nach eingesetzten Primärenergieträgern sowie die Wärmeabgabe in ein Fernwärmenetz;
bei Wasserkraftwerken die Brutto-Stromerzeugung sowie der Bezug für Eigenbedarf aus dem öffentlichen Netz;
bei Speicherkraftwerken darüber hinaus den Eigenverbrauch für Pumpspeicherung unter Angabe der entsprechenden Bezüge aus dem öffentlichen Netz;
bei Windkraftwerken bzw. Windparks, Photovoltaik-Anlagen und geothermischen Kraftwerken die eingespeiste Erzeugung;
von den Eigenerzeugern darüber hinaus der Bezug aus dem öffentlichen Netz sowie die Netto-Einspeisung in das öffentliche Netz je Standort.
(5)Absatz 5,Die Erzeuger, die zum 31. Dezember des Berichtsjahres zumindest ein Kraftwerk mit einer Brutto-Engpassleistung von zumindest 1 MW betreiben, haben für den Erhebungsstichtag 31. Dezember 24.00 Uhr für alle ihre Kraftwerke, bei Wärmekraftwerken jeweils bezogen auf einzelne Kraftwerksblöcke, bei allen anderen Kraftwerkstypen jeweils getrennt nach Kraftwerken spätestens bis zum 15. Feber des dem Erhebungsstichtag folgenden Jahres zu melden:
die Brutto- und Nettoengpassleistung sowie das Datum der Inbetriebnahme und des letzten Umbaus;
die Dauer des Startvorgangs bei verschiedenen Betriebszuständen sowie die maximale Vorlaufzeit zum Erreichen der Betriebsbereitschaft (sowohl technisch als auch organisatorisch);
die jeweilige Anzahl, Leistung und Typ von zu Kraftwerken zugehörigen Notstromanlagen;
bei Wasserkraftwerken darüber hinaus das Jahresregelarbeitsvermögen;
bei Laufkraftwerken sowie bei Tages- und Wochenspeicherkraftwerken darüber hinaus die gesicherte Leistung;
bei Speicherkraftwerken darüber hinaus die installierte Pumpleistung;
bei Speichern den Nennenergieinhalt, jeweils bezogen auf die Hauptstufe und getrennt nach Speichern;
bei Wärmekraftwerken darüber hinaus die maximale Netto-Heizleistung und die maximale Lagerkapazität von Primärenergieträgern getrennt nach Primärenergieträgern.
(6)Absatz 6,Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Abs. 4 und 5 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend § 1 Abs. 1 Z 7 zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.Die öffentlichen Erzeuger haben gegebenenfalls den Eigenerzeugern für Kraftwerke, die direkt (ohne Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) Eigenerzeuger oder Endverbraucher beliefern, Daten gemäß Absatz 4 und 5 rechtzeitig und in der erforderlichen Qualität bereit zu stellen. Für den Fall, dass der belieferte Endverbraucher kein Eigenerzeuger ist, hat der öffentliche Erzeuger für diesen Standort entsprechend Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 7, zweiter Satz eine eigene, von der Meldung als öffentlicher Erzeuger getrennte Meldung zu erstellen.
Schlagworte
Kabelleitung, Umspannwerk, Bruttoengpassleistung, Tagesspeicherkraftwerk
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2016
Dokumentnummer
NOR40162972