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§ 8 E-EnLD-VO 2014

Fassungen
01.07.2014 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.07.201431.12.2016 BGBl. II Nr. 152/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektrizitäts-Energielenkungsdaten-Verordnung 2014

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 415 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.07.2014BGBl. II Nr. 152/2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 415/2016

Abkürzung

E-EnLD-VO 2014

Index

58/03 Sicherung der Energieversorgung

Beachte

Absatz 2 :, zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 21, Absatz 3

Text

3. Abschnitt
Vorschaudaten

Tagesvorschauen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Jeweils täglich bis spätestens 17.30 Uhr sind beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:
    1. Ziffer eins
      von den Bilanzgruppenverantwortlichen:
      1. Litera a
        das Aggregat der geplanten Kraftwerkserzeugung,
      2. Litera b
        die Aggregate der möglichen Leistungsober- und -untergrenzen der Erzeugung unter Berücksichtigung insbesondere eventuell geplanter Nichtverfügbarkeiten, des Energie- bzw. Wasserdargebots oder technischer bzw. sonstiger Einschränkungen,
      3. Litera c
        das Aggregat der Kaltreserve,
      4. Litera d
        der Pumpstromeinsatz bzw. der Bezug für Pumpspeicherung;
    2. Ziffer 2
      von den Übertragungsnetzbetreibern der Lastverlauf im eigenen Netz;
    3. Ziffer 3
      von den Betreibern unterlagerter Netze der Lastverlauf im eigenen Netz sowie allenfalls in nachgelagerten Netzen.
    Die Daten können vor Wochenenden und Feiertagen bis einschließlich dem nächsten Arbeitstag 24.00 Uhr als viertelstündliche Leistungsmittelwerte gemeldet werden.
  2. Absatz 2,Von den Regelzonenführern sind täglich bis spätestens 18.00 Uhr beginnend mit 0.00 Uhr des Folgetages jeweils für die kommenden 24 Stunden als viertelstündliche Leistungsmittelwerte zu melden:
    1. Ziffer eins
      die mit ausländischen Regelzonen angemeldeten Austauschfahrpläne (Importe und Exporte) getrennt nach Bilanzgruppen und ausländischen Regelzonen zu melden (day-ahead);
    2. Ziffer 2
      die Lastprognose (Netzabgabe in der Regelzone);
    3. Ziffer 3
      die Prognose der Gesamterzeugung (Netto-Einspeisung der Kraftwerke in die Regelzone).

Schlagworte

Leistungsuntergrenze, Leistungsobergrenze, Energiedargebot

Im RIS seit

24.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2016

Gesetzesnummer

20008881

Dokumentnummer

NOR40162973