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Art. 24

Fassungen
ab 24.12.2014 — BGBl. III Nr. 116/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 24 heute24.12.2014 BGBl. III Nr. 116/2014 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Waffenhandelsvertrag

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 24

Inkrafttretensdatum

24.12.2014BGBl. III Nr. 116/2014

Außerkrafttretensdatum

Index

49/09 Militärische Waffen

Text

Artikel 24

Geltungsdauer und Rücktritt

(1) Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.

(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Diesen Rücktritt notifiziert er dem Depositär, der ihn allen anderen Vertragsstaaten notifiziert. Die Rücktrittsnotifikation kann eine Darlegung der Gründe für seinen Rücktritt enthalten. Die Rücktrittsanzeige wird neunzig Tage nach Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Depositär wirksam, es sei denn, die Rücktrittsnotifikation sieht ein späteres Datum vor.

(3) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragsstaat dieses Vertrags erwachsen sind.

Im RIS seit

09.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015

Gesetzesnummer

20008886

Dokumentnummer

NOR40163224