Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenhandelsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 24
Geltungsdauer und Rücktritt
(1) Die Geltungsdauer dieses Vertrags ist unbegrenzt.
(2) Jeder Vertragsstaat hat in Ausübung seiner staatlichen Souveränität das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten. Diesen Rücktritt notifiziert er dem Depositär, der ihn allen anderen Vertragsstaaten notifiziert. Die Rücktrittsnotifikation kann eine Darlegung der Gründe für seinen Rücktritt enthalten. Die Rücktrittsanzeige wird neunzig Tage nach Eingang der Rücktrittsnotifikation beim Depositär wirksam, es sei denn, die Rücktrittsnotifikation sieht ein späteres Datum vor.
(3) Der Rücktritt entbindet einen Staat nicht von den Verpflichtungen, einschließlich etwaiger finanzieller Verpflichtungen, die ihm als Vertragsstaat dieses Vertrags erwachsen sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40163224