Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenhandelsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 25
Vorbehalte
(1) Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts kann jeder Staat Vorbehalte anbringen, es sei denn, diese sind mit Ziel und Zweck dieses Vertrags unvereinbar.
(2) Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit durch eine an den Depositär gerichtete diesbezügliche Notifikation zurücknehmen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40163225