Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Waffenhandelsvertrag
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 116/2014Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 116 aus 2014,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 26Artikel 26
Index
49/09 Militärische Waffen
Text
Artikel 26
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkommen
(1) Die Durchführung dieses Vertrags lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten aus bestehenden oder zukünftigen völkerrechtlichen Übereinkommen, deren Vertragsparteien sie sind, unberührt, sofern diese Verpflichtungen mit diesem Vertrag vereinbar sind.
(2) Dieser Vertrag darf nicht als Begründung dafür herangezogen werden, zwischen Vertragsstaaten dieses Vertrags geschlossene Übereinkommen über Verteidigungszusammenarbeit aufzulösen.
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015
Dokumentnummer
NOR40163226