Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 45/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2021Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Begriff „ordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 15 UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (§ 63 UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (§ 62 UG),an Universitäten alle ordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 15, UG, welche zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind (Paragraph 63, UG) oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben (Paragraph 62, UG),
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Bachelorstudien und Masterstudien zugelassen sind,
an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz FHG,an Fachhochschulen ordentliche Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, erster Satz FHG,
an Privathochschulen und Privatuniversitäten Studierende von Studien, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium an der Privathochschule oder der Privatuniversität zugelassen sind, mit Ausnahme der Studierenden von Lehrgängen zur Weiterbildung und Universitätslehrgängen.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
(2)Absatz 2,Der Begriff „außerordentliche Studierende“ umfasst folgende Studierende:
an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß § 51 Abs. 2 Z 22 UG,an Universitäten alle außerordentlichen Studierenden gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 22, UG,
an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß § 39 HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,an Pädagogischen Hochschulen Studierende, die zu Hochschullehrgängen oder Lehrgängen gemäß Paragraph 39, HG mit mindestens 30 ECTS-Anrechnungspunkten zugelassen sind,
an Fachhochschulen Studierende gemäß § 4 Abs. 2 FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,an Fachhochschulen Studierende gemäß Paragraph 4, Absatz 2, FHG, die zu außerordentlichen Studien zugelassen sind,
an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß § 8 Abs. 4 PrivHG.an Privathochschulen Studierende von Lehrgängen zur Weiterbildung und an Privatuniversitäten Studierende von Universitätslehrgängen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, PrivHG.
(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)Anmerkung, Ziffer 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2021,)
(3)Absatz 3,Der Begriff „Hochschulvertretung“ umfasst, soweit nicht anders bestimmt, folgende Organe:
die Universitätsvertretungen,
die Pädagogischen Hochschulvertretungen,
die Fachhochschulvertretungen und
die Privatuniversitätsvertretungen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR40231946