Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
09.07.2014 bis 27.06.2016 — BGBl. II Nr. 171/2014 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 709.07.201427.06.2016 BGBl. II Nr. 171/2014 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

09.07.2014BGBl. II Nr. 171/2014

Außerkrafttretensdatum

27.06.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2016

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Vertretung in Kommissionen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter hat das Recht, an allen Sitzungen der Kommissionen – ausgenommen an den Sitzungen der Disziplinarkommission – mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme (Paragraph 10, Absatz eins, B-GlBG, Paragraphen 12, Absatz eins a und 35 Absatz eins a, AusG).
  2. Absatz 2,Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.
  3. Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder eine von ihr oder ihm namhaft gemachte Bedienstete oder ein von ihr oder ihm namhaft gemachter Bediensteter gemäß Paragraph 10, B-GlBG ist von dem oder der Kommissionsvorsitzenden zur notwendigen Vorbereitung für die Sitzung zeitgerecht einzuladen.

Im RIS seit

11.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2016

Gesetzesnummer

20008895

Dokumentnummer

NOR40163397