Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Frauenförderungsplan für den Verwaltungsgerichtshof
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 171/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 167/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2014, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 167 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Weitere Maßnahmen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Dienstvorgesetzten haben im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen, etwa durch Motivierung zu Bewerbungen für Funktionen und höherwertige Verwendungen oder durch Einladung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu fördern.
(2)Absatz 2,Nach Rückkehr von Dienstnehmerinnen aus dem Mutterschutz bzw. von karenzierten Eltern an den Arbeitsplatz ist bei der Übertragung der Aufgaben (Arbeitsorganisation) auf die Betreuungspflichten dieser Bediensteten besonderes Augenmerk zu richten, insbesondere bei der Diensteinteilung. Gesuche um Verwendungsänderung zur Erleichterung der Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege sind zu berücksichtigen, sofern kein wichtiges dienstliches Interesse entgegensteht.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2016
Dokumentnummer
NOR40163398